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Statuten

STATUTEN DES VEREINES „ÖSTERREICHISCHER MAULTROMMELVEREIN“

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Österreichischer Maultrommelverein” und hat seinen Sitz in 4591 Molln.

§2 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt die Förderung des Maultrommelspieles, die Wahrung der Tradition der österreichischen Maultrommelerzeugung, die wissenschaftliche Erforschung und Aufarbeitung der Maultrommel in Österreich, sowie die Pflege der weltweiten Beziehungen zwischen Maultrommelspielern, Maultrommelerzeugern und Maultrommelforschern.

§3 Mittel und Wege zur Erreichung des Zweckes
Der Verein bedient sich zur Erreichung des Zweckes folgender Mittel:

  1. Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Körperschaften, sowie in- und ausländischen Vereinen und Institutionen.
  2. Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen und Vorträgen mit internationaler Beteiligung.
  3. Abhaltung von musikalischen Lehrveranstaltungen.
  4. Werbung von Mitgliedern.
  5. Herausgabe von wissenschaftlichen Berichten, Informations- und Werbematerial.
  6. Sammlung und Erhaltung von die Maultrommel betreffenden Kulturgütern.

 

§4  Die Geldmittel des Vereines
Diese werden beschafft:

  1. Durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen.
  3. Beihilfen und Zuschüsse von Institutionen und aus öffentlichen Mitteln.
  4. Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Dienstleistungen des Vereines.
  5. Einnahmen aus Eintrittsgebühren und Vermögensverwaltung

 

§5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistungen der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Veranstaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Dem Verein können ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder angehören.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, oder aber auch nur ihren Mitgliedsbeitrag entrichten.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit mit ihren vor allem finanziellen Zuwendungen fördern.
  3. Ehrenmitglieder werden ernannt und sind solche, die sich entweder um den Verein sehr verdient gemacht haben oder durch andere Tätigkeiten vom Vereinsvorstand einstimmig würdig gehalten werden.
  4. Mitglieder des Vereines können physische oder juristische Personen werden.
  5. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer (Proponenten Komitee). Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  7. Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt, durch den Tod, bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch Ausschluss beendet werden.
  8.  Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung bekanntgegeben werden.
  9.  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand nur einstimmig wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das Mitglied kann gegen diesen Bescheid beim Schiedsgericht innerhalb von 4 Wochen berufen. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Juristische Personen werden in der Hauptversammlung von höchstens 3 Mitgliedern (Delegierten) vertreten, die zusammen jedoch nur 1 Stimme haben. Die Auswahl der Delegierten bleibt den Organen der juristischen Person vorbehalten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sämtliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann allerdings eine Beitragsbefreiung aus triftigen Gründen verfügen.

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§9 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereines. Sie ist als ordentliche Hauptversammlung jährlich einmal einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder, die für das laufende Vereinsjahr ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um einer Behandlung in der Hauptversammlung zugeführt zu werden.
  5. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die für das jeweils laufende Vereinsjahr ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat maximal ein Stimmrecht.
  6. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 10 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  8. Den Vorsitz führt in der Hauptversammlung der/die Obmann/frau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

 

§10 Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  6. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnung, sowie Anträge im Sinne dieses Statuts.

 

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht zumindest aus folgenden Mitgliedern:
    a) Dem/Der Obmann/frau,
    c) dem/der Kassier/in
    d) dem/der Schriftführer/in
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt, seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  3. Der Vorstand hat das Recht, weitere wählbare Mitglieder zu kooptieren. Es ist jedoch eine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung erforderlich.
  4. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen. Diese/r führt auch den Vorsitz. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Hauptversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
  4. Verwaltung des Vermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. Aufnahme und Kündigung von finanziell abgefundenen Kräften.
  7. Erstellung und Genehmigung einer Geschäftsordnung.
  8. Einrichtung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben.

 

§13 Rechnungsprüfung

In den Hauptversammlungen, in denen der Vorstand neu gewählt wird, werden auch zwei Rechnungsprüfer gewählt, deren Aufgabe es ist, die Kassengebarung und Vermögensverwaltung des Vereines anhand der vom Kassier vorzulegenden Unterlagen zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung der Hauptversammlung zu berichten. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, können jedoch an dessen Sitzungen teilnehmen.

Die Generalversammlung genehmigt sämtliche formalen Statutenänderungen die notwendig sind, um den gesetzlichen Anforderungen lt. Vereinsgesetz 2002 für Vereinsstatuten zu entsprechen.

 

§14 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, dessen Entscheidung endgültig ist. Jeder Streitteil, der an der Sitzung nicht teilnehmen, jedoch zur Befragung gerufen werden darf, nominiert ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Mitglied, das dem Vorstand nicht angehören darf, zum Obmann des Schiedsgerichtes.
  2. Das Schiedsgericht urteilt (beschließt) nach bestem Wissen und Gewissen.

 

§15 Zeichnungsberechtigung und Vertretung nach außen

  1. Der Verein wird vom Obmann nach außen vertreten.
  2. Rechtsverbindliche Ausfertigungen müssen schriftlich erstellt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein
  3. Finanzangelegenheiten betreffende Schreiben und finanzielle Verfügungen bzw. Verpflichtungen müssen vom gesamten Vorstand gezeichnet werden.

 

§16 Vereinsauflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.

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